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  • · Fachbeitrag · § 14 KStG

    Finanzielle Eingliederung bei umwandlungssteuerlicher Rückwirkung

    | Eine der Voraussetzungen für eine Organschaft ist, dass der Organ-träger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG). Darüber hinaus muss der Vertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG). Streitig war, ob eine Organgesellschaft unter Berücksichtigung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in den Organträger finanziell eingegliedert ist, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organ-träger übergehen. |

     

    Sachverhalt

    Die B-Holding GmbH als herrschendes Unternehmen und die B-GmbH schlossen am 16.8.2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend zum 1.1.2005 ab. Der Vertrag sollte erstmals zum Ablauf des 31.12.2009 gekündigt werden können. Am selben Tag wurden von der B-Holding GmbH Teile ihres Vermögens auf die B-GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen.

     

    Das FA war der Ansicht, dass es sich bezogen auf die B-GmbH als Organgesellschaft bei dem Wirtschaftsjahr 2005 um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt, das am 9.2.2005 begonnen hat. Damit sei durch die Möglichkeit, den Vertrag mit Ablauf zum 31.12.2009 zu kündigen, die Voraussetzung der Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren nicht erfüllt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung). Daher setzte es die Gewinnabführungen der Streitjahre als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG einkommenserhöhend an.

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