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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

    | Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, die im Streitjahr 2011 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen, sogenannte heterologe künstliche Befruchtung. Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Frau die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 EUR als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das FA ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das FG.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des BFH nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

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