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  • §§ 4, 9 EStG - Verwaltungserlass zum Ansatz des Arbeitszimmers ab 2007

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können seit diesem Jahr nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Büro den Mittelpunkt der Betätigung bildet. Das BMF hat hierzu einen neuen Erlass herausgegeben, der die beiden bisherigen Grundsatzschreiben aus dem Jahre 2004 ersetzt. Nur der Erlass zur anerkannten Vermietung eines Büros von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber ist von den Einschränkungen nicht tangiert.  

     

    Das alles entscheidende Kriterium ab 2007 ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das wird nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang bemessen. Damit schließt im Umkehrschluss die überwiegende außerhäusliche Tätigkeit den Kostenabzug nicht von vornherein aus. Bei verschiedenen Betätigungen ist es in der Regel nicht ausreichend, wenn das häusliche Arbeitszimmer lediglich den qualitativen Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit bildet. Anerkannt werden hingegen Aufwendungen von Verkaufsleitern, die von zu Hause aus Mitarbeiter überwachen und führen, von Ingenieuren, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen, sowie von betriebswirtschaftlichen Beratern, selbst wenn sie zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Anders sieht es bei Handelsvertretern, Ärzten mit heimischer Gutachtertätigkeit sowie bei Lehrern aus. Hier findet die Betätigung regelmäßig nicht prägend im häuslichen Arbeitszimmer statt.  

     

    Da die Abzugsbeschränkung nur beim häuslichen Arbeitszimmer greift, kommt der Definition ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, also zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehört. Das gilt auch für Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach, wenn diese aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Einheit verbunden sind. Für die Abgrenzung spielt es keine Rolle, ob die Wohnung angemietet ist oder sich im Eigentum befindet.  

     

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