§ 21 EStG - Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht als Werbungskosten anerkannt
Das Hessische Finanzgericht hatte aktuell über einen Sachverhalt zu entscheiden, von dem möglicherweise viele Steuerpflichtige künftig profitieren könnten, da diese Fallkonstellation in der Praxis immer wieder vorkommt.
Die Mutter des Steuerpflichtigen hatte dem Sohn vor Jahren ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich an dem gesamten Haus ein lebenslängliches Wohnrecht vorbehalten, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Jahre später bezog die Mutter aus Alters- und Gesundheitsgründen eine altengerechte kleinere Mietwohnung. Die Mietzahlungen übernahm der Sohn. Mutter und Sohn schlossen darüber eine privatschriftliche Vereinbarung.
Übernahme der Mietkosten sind Werbungskosten
Nach dem Auszug der Mutter, renovierte der Sohn die Immobilie und vermietete diese fortan an Fremde. Die Mietzahlungen für die Mutter setzte der Sohn als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Hessen gewährten den Werbungskostenabzug jedoch. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IX R 28/12 anhängig ist.
Praxishinweis: Die für die Mutter übernommenen Mietkosten durften als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, weil der Sohn und seine Mutter die Aufgabe des Wohnrechts und die Übernahme der Miete schriftlich regelten. Dass die Vereinbarung nicht notariell beurkundet wurde, ist nicht schädlich.
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Fundstelle:
FG Hessen 19.4.12, 13 K 698/09; BFH IX R 28/12
Abruf-Nr. 122976
BFH 17.12.03, IX R 60/98, BFH/NV 2004, 682
BFH 6.9.06, IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406