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  • § 20 EStG – Fifo als Verwendungsreihenfolge auch bei Finanzinnovationen

    Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist ab 2005 gesetzlich vorgeschrieben, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert gelten. Diese Fifo-Methode (first-in-first-out) bei der Ermittlung von privaten Veräußerungsgeschäften erleichtert Banken die Erstellung der Jahresbescheinigung. Bei einer Reihe von Geldmarktprodukten wie Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikaten oder variabel verzinsten Anleihen – so genannten Finanzinnovationen – werden die Kurserträge hingegen auch außerhalb der Jahresfrist als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst. Diese so genannte Marktrendite ist auch für die Bemessung des Zinsabschlags maßgebend. 

     

    Bei Finanzinnovationen galt bislang das gegenläufige Lifo-Verfahren, sofern mehrere Wertpapiere gleicher Art im Depot lagen. Hiernach gelten die Papiere als zuerst verkauft, die zuletzt erworben wurden (last-in-first out). Diese Regelung ist positiv, wenn der spätere Kauf zu höheren Kursen erfolgt ist, da insoweit der Verkaufserlös geringer ausfällt. Negativ wirkt sich die Regelung beim späteren Kauf zu niedrigeren Kursen aus. Hier werden dann geringere Anschaffungskosten für die Bemessung der Kurserträge herangezogen. 

     

    Für die Jahresbescheinigung 2005 müssen die Banken daher zwei verschiedene Rechenmethoden verwenden. Dies ist ab 2006 nicht mehr notwendig, da die Angleichung der Verbrauchsreihenfolge für Zwecke der §§ 20und 23 EStG erfolgt. Das BMF hat nämlich dem Wunsch der Kreditwirtschaft entsprochen, wonach es nicht beanstandet wird, wenn bei der Veräußerung von Finanzinnovationen in Girosammelverwahrung bei der Ermittlung der Marktrendite ebenfalls die Fifo-Methode angewendet wird. Beim teilweisen Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gilt hingegen weiter der Durchschnittswert. 

     

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