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  • § 15 UStG – Vorsteuerabzug nur bei zeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wird. Wird z.B. ein errichtetes Wohngebäude sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, muss entschieden werden, ob das Gebäude  

    • insgesamt dem Unternehmensvermögen,
    • vollständig dem privaten Bereich oder
    • entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil

    zugeordnet wird. Diese Entscheidung bedarf einer Willenserklärung des Unternehmers spätestens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.  

     

    Im Urteilsfall sollte die Immobilie erst nachträglich über eine Änderung des Bescheides im vollen Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Damit sollte ein höherer Vorsteuerabzug erreicht werden. Diese Entscheidung wurde aber erst später nach außen hin nachvollziehbar bekundet. Das ist nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht ausreichend, da das Finanzamt keine stillschweigende Zuordnung der eigengenutzten Wohnung als einzig sinnvolle Ausübung annehmen muss. Es bedarf vielmehr einer aktiven Willenserklärung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Mangels rechtzeitiger Entscheidung entfällt der Vorsteuerabzug. 

     

    Das FG München vertritt hingegen die Auffassung, dass die Zuordnung stillschweigend vorgenommen werden kann. Im Revisionsverfahren ist daher zu klären, inwieweit die Privatwohnung noch nachträglich dem Unternehmensvermögen zugeführt werden kann, was grundsätzlich möglich ist. Die Verwaltung verlangt eine Entscheidung bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes, wobei die Geltendmachung der Vorsteuer ein wichtiges Indiz ist. 

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