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  • § 10a EStG - Anerkennung der Riester-Rente

    Das immer beliebter werdende Riester-Sparen führt zunehmend zu Schwierigkeiten mit den Finanzämtern, die Anbieterbescheinigungen für den Sonderausgabenabzug nicht anerkennen. Zu den abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Sparleistungen sowie die dafür zustehenden Zulagen im Rahmen der Höchstbeträge. Die Höhe der Altersvorsorgebeiträge ist durch eine Bescheinigung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Die OFD Münster weist jetzt darauf hin, dass die Sachbearbeiter die vorgelegten Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 EStG grundsätzlich akzeptieren sollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anleger einen Zulageantrag gestellt hat. Hierauf kommt es für die Ermittlung der Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht an, da im Rahmen der Günstigerprüfung auf den Zulagenanspruch abgestellt wird. Entsprechende Bescheinigungen sind daher nicht anzufordern.  

     

    Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nicht anerkannt, wenn lediglich eine Bescheinigung nach § 92 EStG für geleistete Altersvorsorgebeiträge eingereicht wird. Diese enthält nicht die für den Datenabgleich zwischen Finanzämtern und der zentralen Stelle notwendigen Daten. Gleiches gilt für die auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Arbeitgeberbeiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung. Sie sind keine Grundlage für die steuerliche Förderung.  

     

    Enthält die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG keine Zertifizierungsnummer, weist dies auf Produkte der betrieblichen Altersversorgung hin, die über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Hierfür kommen Sonderausgabenabzug und Zulage in Betracht. Einer Zertifizierung bedarf es nicht, da für Produkte der betrieblichen Altersversorgung bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht.  

     

    Fundstellen: 

    OFD Münster 22.5.07, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 012/2007  

    BMF 17.11.04, , IV C 4 - S 2222 - 177/04, BStBl I 04, 1065, FR 05, 31  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 535 | ID 112609

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