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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    So ermitteln Sie den wirtschaftlich Berechtigten

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete müssen wissen, wer ihr Vertragspartner ist. Um wen handelt es sich konkret? Wer steht hinter diesem bzw. wem gehört eine Gesellschaft? Als Händler müssen Sie also zu Beginn der Geschäftsbeziehung Ihren Vertragspartner identifizieren und dabei besonderes Augenmerk auf die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten legen. Sonst droht ein Bußgeld und „der Pranger“, eine Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung auf der Website der Aufsichtsbehörde. |

    Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

    Immer wieder werden Firmen gegründet mit dem alleinigen Zweck, Geld zu waschen. Mit der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten soll dem entgegengewirkt werden. Dafür ist es notwendig, dass jeder Verpflichtete genau weiß, wer der eigentliche Nutznießer einer Transaktion bzw. eines Geschäfts ist. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 GwG,

    • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder
    • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wurde.

     

    Insbesondere bei juristischen Personen geht es darum, die Gesellschafter (natürliche Personen), die eigentlich hinter einer Gesellschaft stecken, zu ermitteln. Diese sind die eigentlichen Nutznießer jedweder Transaktionen, ihnen gehört die Firma. Die Geschäftsführer sind nicht relevant: Sie sind im Zweifel angestellt und können nicht über erzielte Gewinne verfügen.

     

    Bei juristischen Personen müssen nach § 3 Abs. 2 GwG, die Gesellschafter ermittelt werden, die

    • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
    • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
    • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

    Wirtschaftlich Berechtigten verifizieren

    Als Verpflichteter müssen Sie nach § 11 Abs. 5 GwG

    • zumindest den Namen eines wirtschaftlich Berechtigten feststellen und
    • soweit es bei der Betrachtung des Risikos als angemessen angesehen werden kann, weitere Identifizierungsmerkmale wie Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erheben und
    • durch risikoangemessene Maßnahmen verifizieren.

     

    Keine Hilfe bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bietet ein Handelsregisterauszug. Aus diesem gehen allein Sitz, Registernummer und die Geschäftsführer hervor, nicht jedoch die Gesellschafter.

     

    Wichtig | Ein Gesellschafter muss nicht grundsätzlich eine natürliche Person sein. Oft sind weitere Firmen an einer Firma beteiligt. Hier gilt es dann bei dieser beteiligten Gesellschaft deren wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und das so weit, bis man am Ende die natürlichen Personen ermittelt hat. Insbesondere bei Barzahlungen größer als 10.000 Euro, verstärkten Sorgfaltspflichten oder einem Vorgang, der der Anlage 2 zum GwG zuzuordnen ist, müssen Sie als Händler zwingend handeln.

     

    Lösungsansätze

    Doch wie finden Sie die Person hinter dem wirtschaftlich Berechtigten?

     

    • Die kostengünstigste, aber wenig praktikable Lösung besteht darin, den Kunden um ein aktualisiertes Gesellschafterverzeichnis zu bitten.
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    • Sie werden daher kaum darum herumkommen, kostenpflichtige Datenbanken zu nutzen. Dabei bieten sich vor allem www.handelsregister.de oder www.gwg24.de an. Vorteil von GWG24: Es ist das einzige Portal, das auch natürliche Personen hinsichtlich ihres PeP-Status, eines Terrorismusverdachts und ‒ vor allem ‒ auf Embargolisten prüfen kann.

     

    • PRAXISHINWEIS | Die Recherche kann aufwendig sein und verlangt von Ihnen, dass Sie sich bei komplizierten Gesellschaftsstrukturen in die Eigentümerstrukturen Ihres Kunden einarbeiten. Mit GWG24 lässt sich der Prozess abkürzen. Die Datenbank zeigt alle Unterverschachtelungen mit den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten in einer Baumstruktur an. Diese Ergebnisse können Sie ausdrucken, um sie den Identifizierungsunterlagen beizufügen, oder abspeichern, um später darauf zugreifen zu können. Die Unterlagen dienen auch als Nachweis für die Ermittlung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

       

    Ggf. einen fiktiv wirtschaftlich Berechtigten ermitteln

    Können Sie keinen wirtschaftlich Berechtigten ermitteln (z. B., weil fünf Gesellschafter je 20 Prozent der Anteile besitzen), müssen Sie die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner) ermitteln. Die gelten dann als wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 2 GwG).

     

    Handeln auf Verlangen eines wirtschaftlich Berechtigten

    Bei Vertragsabschlüssen mit natürlichen Personen müssen Sie fragen, ob der Vertragspartner auf Verlangen eines wirtschaftlich Berechtigten handelt, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird (§ 3 Abs. 4 GwG).

     

    • Beispiel

    Ein Vater kauft für seinen Sohn mit dem Geld des Großvaters ein Fahrzeug. Hierbei ist der Großvater der wirtschaftlich Berechtigte. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung eines wirtschaftlich Berechtigten. Der Vertragspartner muss das offenlegen (§ 11 Abs. 6 S. 3 GwG).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sehen Sie auch die Beiträge zur Geldwäscheprävention in ASR 6 sowie 8 bis 11/2017.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 19 | ID 45007795