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  • 01.11.2005 | Unfallschadenregulierung

    Restwertangebote aus Internetbörsen interessieren nicht

    Wenn die Versicherung bei der Schadensberechnung (wirtschaftlicher Totalschaden) einen Restwert ansetzen will, der auf Basis von Internet-Börsen ermittelt wurde, muss der Geschädigte das nicht akzeptieren. Verkauft er den Unfallwagen zu einem geringeren Wert, bevor die Versicherung ein höheres Restwertangebot vorlegt, ist der tatsächlich erzielte Verkaufspreis anzusetzen. Die Versicherung hat dann die Beweislast dafür, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Geschädigte hatte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden mit seinem Pkw einen Gutachter beauftragt. Dieser schätzte den Restwert auf 1.065 Euro. Den Wert hatte er über das Internet recherchiert, das Angebot stammte von einem überregionalen Restwerthändler. Der Geschädigte verkaufte den Unfallwagen, wie der Versicherung angekündigt, für 300 Euro. Zwei Tage später kam das höhere Angebot des Restwerthändlers. Die Versicherung legte den Angebotsbetrag zu Grunde, der ja auch im Gutachten stand. Der BGH hat die Versicherung zurückgewiesen und dem Geschädigten den Differenzbetrag von 765 Euro zugesprochen. Grund: Der im Gutachten ausgewiesene Betrag sei zwar grundsätzlich eine taugliche Orientierungsgröße. Wenn er auf Basis der Preise in Internetbörsen ermittelt worden sei, sei er aber methodisch falsch ermittelt und habe daher keine Wirkung.  

    Unser Tipp: Lassen Sie sich bei den Ankaufverhandlungen das Schadengutachten zeigen. Beruht der ausgewiesene Restwert ausschließlich auf Angeboten von Internet-Börsen, können Sie ihn getrost ignorieren. (Urteil vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04) (Abruf-Nr. 052785)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 85906