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  • 28.08.2009 | Unfallschaden

    Keine Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung

    Wird ein Fahrzeug, das jünger als einen Monat und weniger als 1.000 km gelaufen ist, erheblich beschädigt, kann der Geschädigte nur dann den Neuwert abrechnen, wenn er einen fabrikneuen Ersatzwagen erwirbt, so der Bundesgerichtshof (BGH). Ein erst am Vortag zugelassener und weniger als 1.000 km gelaufener BMW M6 Coupé erlitt bei einem fremdverschuldeten Unfall einen Schaden. Die Reparaturkosten wurden auf 5.379 Euro geschätzt, die Wertminderung auf 3.500 Euro. Mehr wollte die Versicherung nicht ersetzen. Doch die Eigentümerin wollte mehr: Die Kosten für einen neuen M6, rund 90.000 Euro. Mit der Anschaffung hatte sie es wohl nicht so eilig, was ihr zum Verhängnis wurde. Denn der BGH hat ihre Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Angesichts der Neuwertigkeit des Unfall-BMW (Grenze bei maximal 3.000 km Laufleistung) und wegen der Schwere des Schadens wäre die Abrechnung auf Neuwagenbasis zwar grundsätzlich zulässig. Weitere Voraussetzung sei aber der Nachweis einer Ersatzanschaffung. Die bloße Absicht genügt nicht. Der BGH will - für den NW-Handel erfreulich - Fakten sehen. (Urteil vom 9.6.2009, Az: VI ZR 110/08)(Abruf-Nr. 092210)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 4 | ID 129599