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  • 01.02.2007 | NW-Handel

    BGH stellt NW-Verkaufsklausel auf den Prüfstand

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat folgende unter VII. 2. formulierte Klausel in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern“ kritisiert: „Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.“ Sinn der Klausel: Der Käufer soll sich an jede Werkstatt der Marke wenden können. Der Verkäufer will das dann aber wissen, damit er sich in den Vorgang einschalten kann. Nach Ansicht des BGH ist die Klausel unklar. Denn sie enthält keine Bestimmung, wann der Käufer den Verkäufer informieren muss. Die Klausel ist daher zu Gunsten des Käufers auszulegen. Das heißt: Informiert der Käufer den Verkäufer erst im Rahmen der Rücktrittserklärung über den Nachbesserungsversuch in einer anderen Werkstatt, reicht dies aus. Im Urteilsfall hatte der Käufer in einer anderen Werkstatt der Marke zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vornehmen lassen. Danach erklärte er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag, obwohl dieser bis dahin von nichts wusste.  

    Unser Tipp: Bis zur Überarbeitung der Klausel durch die Verbände empfehlen wir folgende „Erste-Hilfe-Maßnahme“: Fügen Sie in den letzten Halbsatz der Klausel per „Sternchen“ das Wort „unverzüglich“ ein („…hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich hiervon…“). Das muss aber unbedingt auch auf der dem Käufer mitgegebenen Kopie geschehen. Damit entgehen Sie der Behauptung, das sei erst nach Unterschrift durch den Käufer ergänzt worden. Wir gehen davon aus, dass die Gerichte eine solche Ergänzung akzeptieren werden, können aber dafür nicht „die Hand ins Feuer“ legen. (Urteil vom 15.11.2006, Az: VIII ZR 166/06) (Abruf-Nr. 070298)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 1 | ID 85622