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  • 29.06.2009 | Erleichterung für kleine Kfz-Betriebe

    Umsatzsteuer erst bei Zahlung fällig

    Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 sollen die Umsatzgrenzen für die „Ist-Besteuerung“ bei der Umsatzsteuer von 250.000 Euro bundesweit auf 500.000 Euro angehoben werden. Diese im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (!) geregelte Erhöhung soll der Bundesrat voraussichtlich am 10. Juli 2009 absegnen. Der ZDK hat die geplante Erhöhung der Grenzen als Steuererleichterung für kleinere Kfz-Betriebe begrüßt.  

     

    Was bedeutet „Ist-Besteuerung“?

    Der Unterschied zwischen der üblichen „Soll-Besteuerung“ und der „Ist-Besteuerung“ liegt im Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer. Bei der „Ist-Besteuerung“ entsteht die Steuer erst im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs (§ 13 Absatz 1 Nummer 1b UStG) und nicht wie bei der „Soll-Besteuerung“ bereits mit Ausführung der Leistung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1a UStG).  

     

    Beachten Sie: Die „Ist-Besteuerung“ hat keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug, da sich dieser nach § 15 UStG richtet. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für bezogene Leistungen ist auch dann als Vorsteuer abziehbar, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt worden ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2 UStG). Ausnahme: Bei An- und Vorauszahlungen darf die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, wie sie gezahlt ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG).  

    Umsatzgrenze

    Die „Ist-Versteuerung“ ist zulässig, wenn der Unternehmer im Kalenderjahr vor der Antragstellung einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro erzielt hat. Soweit die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr beginnt, muss auf den voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz dieses Jahres abgestellt werden.