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  • 29.05.2008 | Autokauf

    Keine Nutzungsvergütung bei Ersatzlieferung

    Kein Auto, dennoch ein heißer Ofen, wenn auch in Form eines profanen Kochherds, war Gegenstand einer mit Spannung erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Wie erwartet, ist sie für den Handel ungünstig ausgefallen: Ein Verkäufer, der einem Verbraucher eine mangelhafte Sache geliefert hat, darf für deren Nutzung bis zum Austausch durch eine neue Sache keine Vergütung verlangen. Was bedeutet dies nun für den Kfz-Handel?  

    • Verkauf an Verbraucher: Unmittelbare Auswirkung hat das EuGH-Urteil beim Verkauf eines Neuwagens (Gebrauchte sind in der Regel nicht zu ersetzen) an einen Verbraucher:
    • Kommt es hier zu einer Ersatzlieferung, muss der Händler auf eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des zuerst gelieferten Fahrzeugs verzichten; er hat keinen gesetzlichen Anspruch mehr; denn dieser ist europarechtswidrig.
    • Das schließt nicht aus, mit dem Verbraucher-Kunden nach dessen Mängelanzeige im Fall des Fahrzeugtauschs eine Individualvereinbarung über eine „Nutzungsgebühr“ zu treffen. Die Crux: Der Kunde muss sich darauf nicht einlassen.
    • Ein Verbraucher kann eine ohne solche Vereinbarung gezahlte Vergütung jetzt zurückfordern. Sein Anspruch verjährt nicht vor Ende 2011.
    • Verkauf an Nicht-Verbraucher: Beim Verkauf eines Fahrzeugs an einen Nicht-Verbraucher (Unternehmer, Freiberufler oder Behörde) kann individualvertraglich oder per AGB eine Nutzungsvergütung für den Fall des Austauschs vereinbart werden.

    (Urteil vom 17.4.2008, Rs. C-404/06) (Abruf-Nr. 081544

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119542