Rechtsquellen


Ausgabe 10/2012, Seite 6

<< vorheriger | Inhaltsverzeichnis | nächster >>

Jetzt kostenlos testen!
 
Lesezeichen setzen | Drucken | per E-Mail Beitrag empfehlen
Diesen Beitrag teilen: per facebook per twitter per XING

| Vertragsarztrecht

Sonderbedarf auch für Zusatzqualifikation Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 15. August 2012 entschieden (Az: B 6 KA 48/11 R, Abruf-Nr. 122932), dass Psychologische Psychotherapeuten (PP) mit Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung (SBZ) haben.

 

Der Fall 

Eine PP mit Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begehrte eine SBZ gemäß § 24 lit. b) S. 4 der Bedarfsplanungsrichtlinie (BedarfsplRL). Der Zulassungsausschuss lehnte die Erteilung ab, weil eine Gleichstellung von PP mit der Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) nicht möglich sei. Der Berufungsausschuss vertrat die gegenteilige Auffassung und erteilte die SBZ. Dagegen hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) beim Sozialgericht erfolglos geklagt. Auch die Revision blieb erfolglos.

 

Die Entscheidung 

Das BSG gab dem beklagten Berufungsausschuss Recht. Der Tatbestand des § 24 lit. b) S. 4 BedarfsplRL müsse seit der zum 1. Januar 2009 erfolgten Änderung des § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V weit ausgelegt werden. Diese Neufassung zeige die Wertung des Gesetzgebers, KJP und PP mit einer Abrechnungsbefugnis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei der Zuerkennung von SBZ gleich zu behandeln. Durch diese Gesetzesänderung sei ein Missverhältnis zwischen den Anforderungen an „normale“ Zulassungen und an SBZ entstanden, die durch die entsprechende Auslegung und Anwendung des untergesetzlichen § 24 lit. b) S. 4 BedarfsplRL aufzulösen sei.

 

FAZIT | Wenn eine Versorgungslücke im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie besteht, muss diese sowohl mit KJP als auch mit PP mit Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geschlossen werden, um die vertragsärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen. Schließlich zählt § 5 Abs. 6a BedarfsplRL nicht nur KJP zu den Leistungserbringern, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln und diesen Versorgungsbereich abdecken, sondern alle Leistungserbringer, deren an Kindern und Jugendlichen erbrachte psychotherapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 Prozent erreichen bzw. überschreiten.

Soweit diesen Anforderungen genügt wird, handelt es sich bei PP mit Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie um genauso qualifizierte Fachleute mit Erfahrung wie KJP, sodass eine Gleichbehandlung bei der SBZ zwingend erforderlich ist. Die Entscheidung des BSG ist deshalb uneingeschränkt zu begrüßen.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 6 | ID 35721940