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Ausgabe 11/2012, Seite 3

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| Honorarrecht

Kein RLV-Wachstum für neu angestellte Ärzte im MVZ, aber für neu zugelassene MVZ

von RA Christian Pinnow, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 (Az: S 83 KA 223/11) entschieden, dass die Regelungen eines Honorarverteilungsvertrages (HVV) zum Wachstum von Regelleistungsvolumina (RLV) zwar nicht auf in einem MVZ angestellte Ärzte, aber auf das gesamte MVZ angewendet werden kann, wenn dieses erst weniger als drei Jahre zugelassen ist.

 

Der Fall 

Ein MVZ wurde zum 1. Januar 2008 neu gegründet und zugelassen. Unter Verzicht auf ihre Zulassung wurden zwei Ärzte im MVZ angestellt. Für das Quartal 1/09, also ein Jahr nach Zulassung des MVZ, wurde dem MVZ ein RLV zugewiesen, das für jeden der im MVZ tätigen Ärzte unterhalb des Fachgruppendurchschnitts lag. Das MVZ machte geltend, dass für jeden neu angestellten Arzt im MVZ die Wachstumsregelung des HVV Anwendung finden müsse, nach der innerhalb der ersten drei Jahre nach der Neuzulassung eines Arztes das sofortige Wachstum des RLV bis zum Erreichen des Fachgruppendurchschnitts möglich ist.

 

Die Entscheidung 

Das SG Berlin kommt zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut des HVV ein Wachstum nur für neu zugelassene Vertragsärzte vorsehe. Diese Wachstumsregelung sei nicht auf neu angestellte Ärzte in einem MVZ anzuwenden, weil der Wortlaut des HVV die Wachstumsregelung ausdrücklich nur mit der Erteilung einer neuen Zulassung verknüpfe. Die in einem MVZ neu angestellten Ärzte erhalten aber keine Zulassung, sondern nur eine Anstellungsgenehmigung. Die Wachstumsregelungen fordere das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, um neu zugelassenen Leistungserbringern in der Aufbauphase ihrer Praxen aus Gründen fairen Wettbewerbs kurzfristig die Möglichkeit zu gewähren, eine dem Fachgruppendurchschnitt entsprechende Praxis aufzubauen. Angestellte hingegen müssten keine eigene Praxis aufbauen, sodass eine Wachstumsregelung für diese nicht nötig sei.

 

Folgerichtig hat das SG aber dem MVZ als Ganzes die Wachstumsmöglichkeit zugestanden. Das MVZ selbst sei insgesamt weniger als drei Jahre zugelassen und somit müsse dem MVZ wegen der neuen Zulassung die Wachstumsregelung in vollem Umfang gewährt werden. Denn auch einem MVZ mit unterdurchschnittlichen Umsätzen müsse es möglich sein, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe zu wachsen.

 

FAZIT | Neu gegründete MVZ können in den ersten drei Jahren ihres Bestehens Wachstumsregelungen für sich geltend machen. Die im Laufe des Bestehens eines MVZ neu hinzutretenden angestellten Ärzte können die Wachstumsregelung hingegen zu keiner Zeit für sich beanspruchen.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 3 | ID 36331120