Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 (Az: S 83 KA 223/11) entschieden, dass die Regelungen eines Honorarverteilungsvertrages (HVV) zum Wachstum von Regelleistungsvolumina (RLV) zwar nicht auf in einem MVZ angestellte Ärzte, aber auf das gesamte MVZ angewendet werden kann, wenn dieses erst weniger als drei Jahre zugelassen ist.