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  • 21.09.2017 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu

    | Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a Abgabenordnung (AO) aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 07.07.2017 den Bundesrat passiert hat. |