Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.02.2008 | Wettbewerbsrecht

    EuGH: Zur Vereinbarkeit des deutschen Heilmittelwerberechts mit Europarecht

    von Rechtsanwalt Alexander Maur und Rechtsreferendarin Britta Schink, Kanzlei am Ärztehaus Frehse Mack Vogelsang, Bonn

    Die Mitgliedstaaten der EU dürfen für die Arzneimittelwerbung keine über die in der europäischen Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG enthaltenen Verbote hinausgehenden Werbebeschränkungen erlassen – es sei denn, die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit ausdrücklich ein. Zu diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 8. November 2007 (Az: C-374/05, Abruf-Nr: 080620).  

    Sachverhalt

    Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren verschiedene Werbemaßnahmen für Ginseng-Produkte der Klägerin, in denen einerseits mit den Ergebnissen einer Konsumentenbefragung geworben wurde, andererseits die monatliche Auslosung einer Packung des beworbenen Arzneimittels angekündigt wurde. Die Beklagte sieht in diesen Maßnahmen einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) – konkret eine nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG unzulässige Öffentlichkeitswerbung mit Äußerungen Dritter sowie eine nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 HWG in der Öffentlichkeitswerbung unzulässige Arzneimittelwerbung mittels Preisausschreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die genannten Werbeverbote mit den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2001/83/EG über das Arzneimittelwesen in Einklang stehen.  

    Entscheidungsgründe

    Die europäische Richtlinie über das Arzneimittelwesen erging mit dem Ziel, die nationalen rechtlichen Vorgaben zu vereinheitlichen und somit Hemmnisse für den europäischen Arzneimittelhandel zu beseitigen. Nach Auffassung des EuGH sei daher eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung beabsichtigt gewesen. Strengere als in der Richtlinie vorgesehene Regelungen dürften die Mitgliedstaaten – soweit nicht ausdrücklich europarechtlich erlaubt – daher nicht erlassen.  

     

    Ein allgemeines Verbot, im Rahmen einer Arzneimittelwerbung Äußerungen Dritter zu verwenden, kenne das europäische Recht nicht. Weitergehende nationale Regelungen wie die des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG seien daher mit Europarecht grundsätzlich unvereinbar.