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  • 01.05.2006 | Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Vorläufige Steuerbescheide bei Erbschaft bzw. Schenkung

    Im Hinblick auf ein derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) werden sämtliche Festsetzungen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig erklärt (Az: 1 BvL 10/02).  

    Sachverhalt

    Das ErbStG steht schon wieder auf dem Prüfstand, obwohl es erst im Jahr 1995 für verfassungswidrig erklärt und daraufhin novelliert worden ist. Konkret geht es jetzt für Immobilienbesitzer um die Frage, ob Immobilien, die verschenkt oder vererbt werden, bei der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu niedrig bewertet werden. Denn der Immobilienwert wird derzeit lediglich nach dem so genannten Bedarfswert des Bewertungsgesetzes bewertet. Dieser liegt durchschnittlich bei circa 60 bis 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes.  

     

    Beispiel

    Ein Haus mit einem Verkehrswert von 200.000 Euro wird nach der gegenwärtigen Regelung bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit circa 130.000 Euro der Steuer unterworfen. Werden hingegen 200.000 Euro in Geld vererbt, muss die Erbschaftsteuer auf die vollen 200.000 Euro gezahlt werden.  

    Praxistipp

    Die Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage wird noch in diesem Jahr erwartet. Darüber hinaus hat sich die Regierungskoalition in ihre Koalitionsvereinbarung geschrieben, bis zum 1. Januar 2007 sowieso ein neues Erbschaftsteuerrecht vorzulegen.  

     

    Für betroffene Immobilienbesitzer gilt deshalb jetzt schon: Stellt das BVerfG tatsächlich eine unzulässige Privilegierung des Grundbesitzes fest, entspricht es der bisherigen Praxis, dass das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – zum Beispiel bis zum 31. Dezember 2007 – das Gesetz so zu ändern, dass dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen wird. Diese Praxis schafft Vertrauensschutz für alle Bescheide, die bis zur Urteilsverkündung ergehen. Betroffene sollten daher mit Hilfe ihres steuerlichen Beraters eine rechtzeitige Übertragung von Immobilien prüfen.