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  • 30.03.2009 | Arbeitsrecht

    Kostenfalle Langzeit-Erkrankte: Urlaub muss in bestimmten Fällen ausgezahlt werden

    von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Hamburg,
    Rechtsanwälte Wigge, www.ra-wigge.de

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat aktuell zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, dass dessen Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr entgegen dem Bundesurlaubsgesetz über den 1. März des Folgejahres hinaus besteht und nicht verfällt (Urteil vom 2.2.2009, Az: 12 Sa 486/06, Abruf-Nr: 090817). Für Apotheker/innen als Arbeitgeber birgt diese Rechtsprechung ein erhebliches Kostenrisiko, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Erkrankung des Arbeitnehmers endet und der deshalb nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden muss.  

    Sachverhalt

    Das LAG Düsseldorf hatte über den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der über zwei Jahre durchgehend erkrankt war und krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte. Anschließend wurde er verrentet, sodass ihm der Urlaub nicht mehr gewährt werden konnte. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs hatte der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgelehnt. Der Arbeitnehmer hingegen verlangte 14.000 Euro finanzielle Abgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht.  

    Entscheidungsgründe

    Rechtlicher Hintergrund des Streits ist folgender: Nach den deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich am Ende des betreffenden Kalenderjahrs, spätestens jedoch am 31. März des Folgejahres (es sei denn tarifvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen regeln davon Abweichendes). War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Zeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten (ausbezahlt) werden.  

     

    Europarechtliche Bestimmungen sehen hier eine andere Regelung vor. Das LAG Düsseldorf legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Urlaubsregelung und Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes mit der EG-Arbeitszeitrichtlinie in Einklang steht.