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  • Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG München: Kein Honorar für unbrauchbares Provisorium und 1.500 Euro Schmerzensgeld

    | Erstens: Kann ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit - hier: zwei Monate - erfüllen, so kann es nicht als brauchbar angesehen werden, so dass der darauf bezogene Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt. Zweitens: Holt der Patient hinsichtlich vermeintlicher Behandlungsfehler seines Zahnarztes ein Privatgutachten ein und werden im nachfolgenden Prozess die vom Patienten behaupteten Mängel nur zum Teil bestätigt, so sind die Kosten des Privatgutachters nur teilweise ersatzfähig. - Das sind die beiden Leitsätze eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts ( OLG) München vom 15.02.2017 (Az. 3 U 2991/16, Abruf-Nr. 192498). |

    Patientin brach Behandlung ab und verlangte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld

    Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Eine Patientin brach eine zahnärztliche Behandlung vorzeitig ab und verlangte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Das OLG München entschied, dass die Kosten für das Langzeitprovisorium von der Rechnung des Zahnarztes in Abzug zu bringen waren. Das Langzeitprovisorium von 45 auf 47 war nach dem Verlust des Zahns 44 wertlos, weil zum Ersatz des Zahns 44 ein neues Langzeitprovisorium von 43 über 45 auf 47 erforderlich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien auf einen Abzugsbetrag von 800 Euro.

     

    Außerdem war das von der Vorinstanz bemessene Schmerzensgeld mit 750 Euro zu gering: Das OLG entschied, dass 1.500 Euro angemessen seien. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass die Patientin Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen erlitten hatte, aber auch, dass der Verlust des Zahns 44 nur mitursächlich durch den beklagten Zahnarzt verursacht worden war.

    Kein Behandlungsfehler wegen abgebrochener Wurzelspitze

    Ein Behandlungsfehler des Zahnarztes wegen der abgebrochenen Wurzelspitzen in regio 48 lag nicht vor. Zwar mussten die abgebrochenen Wurzelspitzen entfernt werden. Da die Behandlung jedoch durch die Patientin abgebrochen worden war, war dem Zahnarzt eine Beseitigung nicht mehr möglich.

    Gutachterkosten nur zu 20 Prozent berücksichtigt

    Die Kosten des zahnärztlichen Privatgutachters wurden nur zu 20 Prozent berücksichtigt, weil nicht alle von der Patientin behaupteten Mängel vom Gerichtsgutachter bestätigt wurden.

    Quelle: ID 44578630