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  • · Nachricht · Datenschutz

    Ab Mai gelten noch schärfere Regeln zum Datenschutz in Zahnarztpraxen

    | Am 25.05.2018 tritt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft ‒ und mit ihr das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In dem BDSG werden europäische Vorgaben für Deutschland umgesetzt. Da die neuen Vorgaben auch Zahnarztpraxen betreffen und Verstöße mit drastischen Geldstrafen belegt werden können, hat die Bundeszahnärztekammer jüngst ein umfangreiches „Merkblatt“ herausgegeben, in dem dargelegt wird, was Praxischefs beachten müssen. |

     

    Das Merkblatt stellt „fünf Maßnahmen zum besseren Datenschutz“ heraus. Das sind der „betriebliche Datenschutzbeauftragte“ (zwingend ab zehn Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind), ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“, die „GAP Analysis“ bzw. Lückensuche, „Datensicherheit“ und „Papierform“. Unter dem letzten Punkt werden die Datenschutzpflichten in der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern genauer beschrieben.

     

    Sie finden das Merkblatt auf der Website der BZÄK (bzaek.de) bzw. auch hier: iww.de/s399.

    Quelle: ID 45134429