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  • · Fachbeitrag · Neuer GOÄ-Kommentar für Zahnärzte

    Neuer GOÄ-Kommentar der BZÄK zu häufig abgerechneten ärztlichen Leistungen (Teil 1)

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im September 2017 als Ergänzung zu ihrem bereits seit 2012 bestehenden GOZ-Kommentar einen Kurzkommentar zur GOÄ von 2002 veröffentlicht. Der Titel des 42-seitigen Werks lautet „Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis“. Unser Beitrag stellt die wichtigsten Aussagen zu GOÄ-Ziffern heraus, erläutert sie mit Beispielen und vergleicht sie mit den Auslegungen des vertragszahnärztlichen Bereichs, in denen die GOÄ neben dem BEMA ebenfalls Abrechnungsgrundlage ist. In Teil 1 dieses Beitrags geht es um Beratungs- und Untersuchungsleistungen. |

    Neuer GOÄ-Kommentar ‒ warum so spät?

    Die Novellierung der GOÄ von 2002 gilt inzwischen als weit fortgeschritten. Insofern überrascht es schon, dass die BZÄK jetzt diesen Kommentar herausgegeben hat. Im Vorwort des Kommentars heißt es dazu: Man habe den Kommentar zu den am häufigsten angewendeten Gebührenziffern bewusst erstellt, da es regelmäßig gebührenrechtliche Fragen zur GOÄ gebe und zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Inkrafttreten der neuen GOÄ nicht bekannt sei.

    Definition des „Behandlungsfalls“

    Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ ist genau wie nach den allgemeinen Bestimmungen der GOZ festgelegt, dass als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des (Zahn-)Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung gilt. Das ist wichtig für die Abrechnungshäufigkeit vieler Leistungen, denn die Abrechnungsbestimmungen stellen oft auf diesen Zeitraum ab.