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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Praxisbesonderheiten ‒ Wann ist eine Leistung fachgruppentypisch?

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für MedR Christian Pinnow, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, www.db-law.de

    | Schon seit 2009 regeln die Honorarverteilungsvorschriften der KVen die Anwendung von Regelleistungsvolumina (RLV) und von qualifikationsbezogenen Zusatzvolumina (QZV) als leistungsmengenbegrenzende Maßnahmen. Seit Bestehen dieser Regelungen wird vor Gerichten darum gestritten, unter welchen Voraussetzungen Praxisbesonderheiten vorliegen. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit hat inzwischen einen für viele Fälle gut handhabbaren Prüfungskatalog herausgearbeitet. Dieses Thema griff zuletzt das Sozialgericht (SG) Marburg auf (Urteil vom 16.08.2017, Az. S 12 KA 599/16). |

    Hintergrund

    Auch heute werden die RLV/QZV in vielen KV-Bezirken noch angewendet. In Fällen, in denen eine besondere Praxisausrichtung dazu führt, dass die pauschal ermittelten RLV/QZV eine Praxis nicht ausreichend abbilden, kann eine Erhöhung der Budgets im Einzelfall gewährt werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten Erfolg haben kann, fasst das SG Marburg mithilfe bisher zum Thema ergangener Sozialgerichtsurteile zusammen. Hiernach hat die Erhöhung von RLV/QZV Aussicht auf Erfolg,

    • wenn der Arzt geltend machen kann, dass er in seinen Behandlungsfällen mehr Leistungen erbringt, als der Durchschnitt der Fachgruppe. Anders gewendet: Der Fallwert in Punkten pro behandeltem Patienten muss erheblich größer als der Fachgruppendurchschnitt sein. Geklärt ist,