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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Zulassungsrecht

    Auch ein zu geringes Leistungs- und Abrechnungsvolumen birgt Gefahren!

    | Mit sozialrechtlichen Vorschriften, die die Menge der ärztlichen Leistungen - und damit auch das vertragsärztliche Honorar - nach oben hin begrenzen sollen, haben fast alle Vertragsärzte zu kämpfen. Aber nicht nur eine zu große, sondern auch eine zu kleine Leistungsmenge kann unter vertragsarztrechtlichen Gesichtspunkten zu Problemen führen. Denn nach § 95 Abs. 3 SGB V sind Sie als Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. |