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  • 03.08.2010 | Privatliquidation

    Kleine Chirurgie bei Privatpatienten

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Anders als im EBM sind kleinchirurgische Leistungen in der GOÄ nicht in Komplexziffern zusammengefasst, sondern als jeweilige Einzelleistungen berechenbar. „Abrechnung Aktuell“ erläutert wichtige Bestimmungen der GOÄ und die Ziffern für Wundversorgungen.  

    Allgemeines

    Nachfolgend zunächst die allgemeinen Bestimmungen in der GOÄ:  

    Verband:  

    Nr. 200 GOÄ (Verband) ist neben operativen Leistungen nicht berechenbar (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I). Dazu, was als operative Leistung aufzufassen ist, kann man die Nr. 2 der allgemeinen Bestimmung 4.3.7 des EBM heranziehen („setzt die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus“). Daraus ergibt sich, dass zur Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde) und Nr. 2007 GOÄ (Faden- oder Klammerentfernung) die Nr. 200 GOÄ - sofern ein Verband notwendig war - berechenbar ist.  

     

    Kompressionsverbände (Nr. 204 GOÄ) sind zu einer operativen Leistung berechenbar, wenn sie dort in der Leistungslegende nicht eingeschlossen sind (was bei kleinchirurgischen Leistungen nicht der Fall ist).  

    Anästhesien:  

    Im EBM (Allgemeine Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt 2.3) sind Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien Bestandteil der kleinchirurgischen EBM-Ziffern (02300 ff.). In der GOÄ sind die Anästhesien (zum Beispiel Nrn. 491 oder 493 GOÄ) neben den operativen Eingriffen selbstständig berechenbare Leistungen.  

    Einzelleistungen statt Komplex:  

    Anders als im EBM gibt es in der GOÄ auch keinen „postoperativen Behandlungskomplex“ (Nr. 31600 EBM). Die jeweils erfolgten Leistungen (zum Beispiel Nr. 211 GOÄ - Wiederanlegen eines Schienenverbandes oder Nr. 2007 GOÄ - Fadenentfernung) sind als Einzelleistungen berechenbar.  

    Nach stationärer Operation:  

    Es gibt in der GOÄ auch keine Bestimmung, wonach im Anschluss an eine stationär erfolgte Operation kleinchirurgische Leistungen innerhalb von 21 Tagen nicht berechnungsfähig wären (im EBM die Allgemeinen Bestimmungen zu den Nrn. 02300 ff.).  

    „klein“ oder „groß“:  

    In der GOÄ wird teils die gleiche Leistung einer anderen Ziffer zugeführt, je nachdem, ob die Wunde „klein“ oder „groß“ war (zum Beispiel Nrn. 2000/2003) oder die Anästhesie in „kleinen“ oder „großen“ Bezirken erfolgte (zum Beispiel Nrn. 490/491 GOÄ). Für die Unterscheidung kann man grundsätzlich auf die Allgemeine Bestimmung Nr. 4.3.7 zum EBM zurückgreifen. Übertragbar ist dabei auch die EBM-Bestimmung, dass es sich bei Eingriffen am Kopf (wozu auch noch der sichtbare Teil des Halses gezählt wird) und an Händen immer um „große“ Bezirke handelt.  

     

    Ebenso auf die GOÄ übertragbar ist die EBM-Regelung, wonach bei Kindern bis zum
    12. Lebensjahr die Leistung der „größeren“ der beiden GOÄ-Ziffern zugeordnet werden kann (vgl. Allgemeine Bestimmungen zu EBM-Nr. 02300 ff.).  

    Wundbehandlung in der GOÄ

    Über die oben angegebenen allgemeinen Betrachtungen hinaus sind die Texte der GOÄ-Nrn. für Wundversorgungen zu beachten:  

     

    GOÄ-Nr.  

    Leistungstext  

    Punkte  

    2000  

    Erstversorgung einer kleinen Wunde  

    70  

    2001  

    Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht  

    130  

    2002  

    Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht  

    160  

    2003  

    Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde  

    130  

    2004  

    Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht  

    240  

    2005  

    Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde mit Umschneidung und Naht  

    Neben 2000 bis 2005 ist Nr. 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist  

    400  

    2006  

    Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde  

    63  

    Aus den Texten der GOÄ-Ziffern ergeben sich folgende Hinweise:

    Verunreinigte Wunde:  

    Durch die „oder“-Verknüpfung im Text der Nr. 2003 GOÄ ergibt sich, dass die Versorgung jeder stark verunreinigten Wunde unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausdehnung mit der Nr. 2003 GOÄ berechnet werden kann (statt der Nr. 2000 GOÄ) bzw. bei Naht und Umschneidung mit der Nr. 2005 GOÄ statt der Nr. 2002 GOÄ.  

    Mehrfachabrechnung:  

    In der GOÄ sind die Leistungen der Nrn. 2000 bis 2006 in der Abrechnung nicht zeitbezogen oder mit Ziffernausschlüssen verknüpft (wie 02300 ff. EBM). Wenn bei einem Patienten mehrere Wunden zu versorgen sind (auch in einer Sitzung), kann - unabhängig vom Zeitaufwand - entsprechend häufig die jeweils zutreffende GOÄ-Ziffer berechnet werden. Nur inhaltliche Ausschlüsse sind zu beachten (zum Beispiel kann nicht für dieselbe Wunde
    Nr. 2000 GOÄ neben der Nr. 2001 GOÄ berechnet werden).  

    Klammerung:  

    Eine Klammerung ist der „Naht“ (in den Nrn. 2001, 2002, 2004, 2005 GOÄ) gleichzusetzen.  

    Nekrosen im Hand- oder Fußbereich:  

    In diesem Fall ist die Abtragung von Nekrosen nicht mit der Nr. 2006 GOÄ, sondern mit der Nr. 2065 GOÄ (Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung 250 Punkte) berechenbar. „Ausgedehnt“ ist dabei an der Hand im Sinne der oben angegebenen allgemeinen Betrachtung zu „klein“ bzw. „groß“ auch die Nekrose unter 3 cm Länge bzw. 4 cm2 Ausdehnung, am Fuß besteht ein weiter Ermessensspielraum des Arztes. Auch hier gilt, dass die Nekrosenabtragung nicht als „operativer Eingriff“ anzusehen ist. Die
    Nr. 200 GOÄ ist also daneben berechenbar.  

    Weiterführender Hinweis

    • Andere kleinchirurgische Eingriffe (zum Beispiel Faden- und Fremdkörperentfernungen, Nagelextraktionen, Geschwulstexzisionen) werden wir in einer der folgenden Ausgaben von „Abrechnung aktuell“ aufgreifen.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 14 | ID 137545