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  • 01.09.2007 | Impfungen

    Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA: Die Details

    Wie bereits in der Ausgabe 7/2007 berichtet hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21. Juni 2007 die Schutzimpfungs-Richtlinie beschlossen. Damit ist jetzt bundeseinheitlich festgelegt, welche Impfungen die Krankenkassen künftig bundeseinheitlich übernehmen müssen.  

    Inkrafttreten

    Zwar war bei Redaktionsschluss die zur Wirksamkeit erforderliche Nichtbeanstandung des Bundesgesundheitsministeriums sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht erfolgt. Da jedoch Einwände des Bundesgesundheitsministeriums nicht zu erwarten sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Schutzimpfungs-Richtlinie wie geplant rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft tritt. Wir informieren deshalb bereits jetzt über die Einzelheiten der Richtlinie.  

    Anlage 1 regelt Art und Umfang der Impfungen

    Die Richtlinie besteht aus drei Teilen, der eigentlichen Richtlinie und zwei umfangreichen Anlagen. Die Richtlinie enthält allgemeine Regelungen und Bestimmungen, unter anderem zu den Aufklärungspflichten, zur Dokumentation und zur Durchführung der Schutzimpfung. In der Anlage 1 sind die Einzelheiten zu Art und Umfang der Impfungen auf der Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) geregelt. In einer einheitlichen Tabelle werden die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise und weitere Anmerkungen zu den Schutzimpfungen aufgeführt.  

     

    Wann ist der Arbeitgeber kostenerstattungspflichtig?

    In dieser Anlage 1 hat der G-BA auch klargestellt, in welchen Fällen wegen eines erhöhten beruflichen Risikos eine Impfung nicht von der Krankenkasse, sondern nach den Vorschriften der Biostoffverordnung vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Einzelheiten hierzu können Sie der folgenden Tabelle auf der Folgeseite entnehmen.  

     

    Arbeitsbereiche mit Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers