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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Gerichtszuständigkeit: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    | Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig. |

     

    Diese Klarstellung traf das BAG im Fall eines Stahlhandelsunternehmens, das seinen Geschäftsführer verklagt hatte. Das Bundeskartellamt verhängte gegen das Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) Geldbußen i.H.v. insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schadenersatzansprüche geltend.

     

    Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen. Das Berufungsgericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2. entschieden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

     

    Quelle | BAG, Urteil vom 29.6.2017, 8 AZR 189/15

    Quelle: ID 44764499