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  • 29.11.2017 · Nachricht · Kündigungsfrist

    Beginn der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB bei Ermittlungsverfahren

    | Erhält der ArbG erst ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe seines ArbN, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt hat, beginnt die zweiwöchige Frist für eine außerordentliche Kündigung auch erst dann zu laufen. |