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  • · Nachricht · Mitbestimmung

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für „Mischtatbestände“

    | Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit. |

     

    Betreffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angelegenheit keine solche für die andere. Hierauf hat das BAG Hingewiesen (18.7.17, 1 ABR 59/15, Abruf-Nr. 198122).

    Quelle: ID 45048293