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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Chef liest mit: Das heimliche Überwachen des Dienst-PC und der Einsatz von Keyloggern

    von RAin Heike Mareck, Dortmund

    | Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist unzulässig, wenn kein auf den ArbN bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war als Web-Entwickler tätig. In einer E-Mail vom 19.4.15 teilte der ArbG allen ArbN mit, dass sämtlicher „Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ sowie dauerhaft gespeichert werde. Er installierte anschließend auch auf dem vom ArbN benutzten Dienst-PC einen Keylogger. Durch den wurden ab dem 21.4.15 sämtliche Tastatureingaben am PC protokolliert. Daneben wurden regelmäßig Screenshots erstellt.

     

    Nach Auswertung der hierdurch gewonnenen Daten fand am 4.5.15 ein Gespräch zwischen dem ArbG und dem ArbN statt. Hier räumte der ArbN ein, den Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Er wurde am gleichen Tag von der Arbeitsleistung freigestellt. Zuvor hatte der ArbG ihn mit Wirkung vom 1.4.15 bei der Krankenkasse abgemeldet und das Gehalt für den Monat April nicht mehr geleistet. Mit Schreiben vom 5.5.15 äußerte der ArbG den Verdacht, dass der ArbN während seiner Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg sowohl für eine Drittfirma tätig gewesen sei, als auch an einem von ihm entwickelten Computerspiel gearbeitet habe. In seiner Stellungnahme räumte der ArbN ein, ein Computerspiel programmiert sowie Dispositionsarbeiten für die Firma seines Vaters durchgeführt zu haben. Der ArbN kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem dem ArbN zugegangenen Schreiben am 20.5.15 außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich.