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  • · Fachbeitrag · Betriebsratswahl

    Nicht jeder Verstoß führt zur Nichtigkeit der Wahl

    | Bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung ist in der Regel die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu verneinen. Die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl führt nur zur Unwirksamkeit der Wahl für die Zukunft. |

     

    Sachverhalt

    Beim ArbG, einem Sicherheitsunternehmen mit etwa 60 ArbN, gab es zunächst keinen Betriebsrat. Am 24.2.16 fand eine Versammlung von 27 ArbN statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Für den 4.3.16 wurde die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats angekündigt. Der Wahlvorstand ging vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG) aus. Die Wahlunterlagen wurden nicht verschickt, sondern den einzelnen ArbN vom Wahlvorstand überreicht. Sie hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall nahm der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit. Nachdem das Ergebnis der Wahl bekannt war, focht der ArbG die Wahl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf an. Diesen Antrag nahm er zurück. In der Folgezeit soll der Betriebsrat nach Vortrag des ArbG Forderungen an ihn gestellt haben. Gleichzeitig wurden finanzielle Nachteile angekündigt, falls der ArbG den Forderungen nicht nachgebe.

     

    Der ArbG wollte die Nichtigkeit der Wahl festgestellt wissen. Dieser Antrag vor dem Arbeitsgericht war erfolglos. Es lägen keine so offensichtlichen und groben Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vor, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gewahrt sei. So folge zum Beispiel der Anwendung eines möglicherweise falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der ArbG) keine Nichtigkeit. Soweit der Wahlvorstand in einzelnen Fällen die Stimmabgabe beeinflusst haben könnte, führe dies nicht zur Nichtigkeit. Da mangels wirksamer Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Anfechtungsfrist noch lief, erklärte das Arbeitsgericht die Wahl für unwirksam. Es lägen mehrere Fehler vor, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen: Unter anderem die Briefwahl für alle ArbN und Unklarheit des Wahlausschreibens, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen seien.