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  • · Fachbeitrag · Betriebsratswahl

    Betriebsratswahl 2018, Teil 2: Diese Fakten sollten Sie kennen!

    | Viele Belegschaften wählen demnächst ihren neuen Betriebsrat. Die Betriebsratswahlen finden vom 1.3. bis zum 31.5.18 statt. Das gesamte Wahlverfahren samt Durchführung birgt viele Möglichkeiten für Fehler, die zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl führen können. Nachdem es in Teil 1 um das Wahlverfahren ging, stehen im zweiten Teil der Wahltag sowie rechtliche Möglichkeiten bei einem fehlerhaften Wahlverfahren im Vordergrund. |

    1. Die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl

    Nachdem der Wahlvorstand im (hoffentlich) ordnungsgemäßen Verfahren nach § 16 beziehungsweise § 17 BetrVG in Betrieben ohne bereits bestehenden Betriebsrat gebildet wurde, leitet dieser die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Diese Maßnahmen richten sich maßgeblich nach §§ 18, 18a BetrVG und den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung (WO).

     

    Am Tage der Betriebsratswahl selbst nimmt der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 3 BetrVG die öffentliche Stimmauszählung vor und gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt dann die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beziehungsweise, wenn zu diesem Zeitpunkt noch der alte Betriebsrat im Amt ist, mit Ablauf dessen Amtszeit (§ 21 Abs. 1 BetrVG). Wichtige Termine, die der Wahlvorstand beachten muss, unabhängig von der Frage, ob im Regelwahlverfahren oder im vereinfachten Wahlverfahren nach §§ 14a bzw. 17a BetrVG gewählt wird, sind unter anderem: