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  • 01.10.2007 | Zwangsvollstreckung

    Der Arbeitgeber als Drittschuldner: So ermitteln Sie das pfändbare Einkommen

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Folgen einer (Vor)Pfändung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hatten wir in „Arbeitsrecht aktiv“ bereits dargestellt (AA 07, 135). Der folgende Beitrag schließt sich hieran an und stellt die genaue Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens bei sog. gewöhnlichen Gläubigern dar.  

     

    Grundsätze bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens

    Bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens müssen Sie verschiedene Grundsätze beachten.  

     

    • Vorsicht Haftungsfalle: Der ArbG muss bei der Lohnpfändung den Pfändungsbetrag korrekt ermitteln. Zweigt er zuviel vom Gehalt ab, macht er sich gegenüber dem ArbN schadenersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadenersatz fordern.

     

    Praxishinweis: Der ArbG kann aber in beiden Fällen die überzahlten Beträge nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) von demjenigen verlangen, der zuviel erhalten hat. Die Rückabwicklung ist jedoch mit erheblichem Arbeitsaufwand und bei den Forderungen gegen den ArbN zusätzlich mit der Unsicherheit verbunden, dass dieser das zu Unrecht empfangene Arbeitseinkommen bereits ausgegeben hat. Dann könnte er sich nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (Bengelsdorf, NZA 96, 176).

     

    • Grundlage ist das Nettoeinkommen minus Abzüge plus Hinzurechnungen: Das Nettoeinkommen ermittelt sich aus dem Gesamtbruttoeinkommen, von dem bestimmte Beträge nach § 850a, § 850e Nr. 1 ZPO abzuziehen sind. Zudem sind u.U. die Werte von Naturalleistungen als Sachbezüge zu addieren (§ 850e Nr. 3 ZPO; Leißing VE 00, 100).