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  • 01.11.2007 | Kündigungsrecht

    Kündigungsschutz: Wann ist die Wartezeit trotz Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erfüllt?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben ArbG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.  
    2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich deshalb rechtlich unterbrochen ist, weil sich der ArbG (Land) bei einem ArbN (Lehrer) dazu entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis während der Zeit, in der keine Arbeitsleistung anfällt (Schulferien), nicht fortzuführen.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss eine Kündigung nur auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Ebenso bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nur der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX), wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).  

     

    Nach dem Wortlaut beider Vorschriften hindert jede auch noch so kurze Unterbrechung den Eintritt des Kündigungsschutzes. Da eine solche enge Sichtweise dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht wird, geht das BAG in ständiger Rechtsprechung für beide Vorschriften davon aus, dass Zeiten des früheren Arbeitsverhältnisses bei demselben ArbG anzurechnen sind, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.  

     

    • Für die Frage, ob ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist, kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung an.

     

    • Auf feste zeitliche Grenzen kann nicht abgestellt werden. Allerdings müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Gründe um so gewichtiger sein, je länger die zeitliche Unterbrechung währte (BAG AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 99, 314).