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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Die betriebliche Übung

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | In diesem Praxistest geht es um die betriebliche Übung, insbesondere im Zusammenhang mit der negativen betrieblichen Übung. Bei Sonderzuwendungen, Gratifikationen und sonstigen freiwilligen Leistungen sind in letzter Zeit zahlreiche Fragen aufgeworfen und vom BAG und den Instanzgerichten geklärt worden. |

     

    Im Folgenden finden Sie Informationen dazu, wie die Ablösung einer zugunsten eines bestimmten ArbN-Kreises bestehenden betrieblichen Übung vonstatten gehen kann. Ebenso werden die arbeitsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet, die Ansprüche auf Grundlage des Rechtsinstituts der betrieblichen Übung gar nicht zum Entstehen gelangen lassen. Hier 
lauern in der Praxis häufig Fallen für den Parteivertreter des ArbG, der nur mit Mühe eine einmal bestehende betriebliche Übung zugunsten der ArbN aushebeln kann.

     

    Die Auflösung zu den folgenden Fragen mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf Seite 177. Wenn Sie oder Ihre Kollegen den Test noch einmal wiederholen wollen: Auf der Homepage von Arbeitsrecht aktiv (aa.iww.de, dort unter Downloads -> Wissensquiz) können Sie den Text jederzeit online ausfüllen und erhalten automatisch die Antwort angezeigt. Um das Online-Archiv 
nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren, falls Sie das nicht ohnehin schon getan haben.

     

    Fälle und Fragen zum Thema „Betriebliche Übung“
    Ja
    Nein

    1.

    A erhält von 1992 bis 2005 ein volles Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld. 2006 bekommen er und die anderen ArbN nur ein halbes Gehalt. Ab 2007 werden die Zahlungen eingestellt. Im November 2012 verlangt er Zahlung für 2012, 2011 und 2010 in Höhe eines Gehalts. Zu Recht?

    2.

    Ändert sich die Beurteilung, wenn im Arbeitsvertrag des A aus dem Jahr 1992 ein Freiwilligkeitsvorbehalt des Inhalts, dass die Gewährung des „Weihnachtsgelds“ freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt, enthalten ist?

    3.

    ArbN B besucht etwa zweimal im Jahr während der Arbeitszeit den Arzt. Im Jahr 2013 sind es bis September aber bereits sechs Arztbesuche. ArbG C ist nun der Auffassung, dies sei zu viel und untersagt weitere Arztbesuche innerhalb der Arbeitszeit aus betrieblicher Übung. Zu Recht?

    4.

    ArbN D erhält seit 1971 bis 2006 ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe eines Gehalts in drei Raten. Seit 2002 steht auf der Lohnabrechnung ein handschriftlicher Vermerk des ArbG, die Zahlung sei freiwillig und begründe keinen Rechtsanspruch. Seit 2007 erfolgt keine Zahlung. Hat D einen Anspruch auf Weiterzahlung im Jahr 2012?

    5.

    Im Arbeitsvertrag des E findet sich die Formulierung: „Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.“ Kann ArbG F dieser „doppelten Schriftformklausel“ erfolgreich etwaige Ansprüche des E aus betrieblicher Übung entgegenhalten?

    6.

    Im Betrieb des ArbG B wird seit Jahrzehnten allen ArbN nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zuwendung in Höhe von 500 DM bzw. 250 EUR gezahlt. 2012 kürzt B diese Gratifikation auf 150 EUR. Kann ArbN F, der im Jahr 2013 zehn Jahre beschäftigt ist, die Zuwendung in Höhe von 250 EUR verlangen?

    7.

    ArbG C gewährt seinen ArbN seit Jahren ein „Weihnachtsgeld“ in unterschiedlicher Höhe. Je nach Wirtschaftslage des Betriebs liegt dieses zwischen einem halben Gehalt und zwei Bruttomonatsgehältern. Für das Jahr 2013 kündigt C an, wegen der schlechten Auftragslage und „schwieriger Zeiten“, die zu erwarten seien, nur 1/4 Bruttogehalt zahlen zu wollen. ArbN G meint, zumindest Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttogehalts aus betrieblicher Übung zu haben. Zu Recht?

    8.

    Ändert sich die Rechtslage, wenn C stets ein „Weihnachtsgeld“ in Höhe eines Bruttomonatsgehalts und eine variable „Zulage“ getrennt im November eines jeden Kalenderjahres abgerechnet und ausgezahlt hätte?

    9.

    ArbG D hat in Arbeitsverträgen mit seinen „AT-Mitarbeitern“ stets eine nach bestimmten Zeitvorgaben zu errechnende „Leistungsprämie“ vereinbart. Hiervon erfährt der neu eingestellte AT-Angestellte H, in dessen Vertrag eine solche Regelung fehlt. Auch er besteht auf einer solchen Vereinbarung aus betrieblicher Übung. Hat er einen solchen Anspruch?

     

    Weiterführende Hinweise

    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! „Der befristete Arbeitsvertrag“ in AA 13, 69
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! „Urlaub und Urlaubsabgeltung“ in AA 12, 177
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! „Abmahnung“ in AA 12, 99
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! „AGG“ in AA 11, 116
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! „Weihnachtsgeld“ in AA 11, 27
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! „Zeugnis“ in AA 11, 204
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 175 | ID 42312558